Arbeitsbedingter Stress
11.01.2011
Gemäß Artikel 28 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 81 vom 9. April 2008 in geltender Fassung müssen alle Unternehmen mit 01.01.2011 die Bewertung des arbeitsbedingten Stresses zumindest in Auftrag gegeben haben.
Laut den Arbeitsschutzbestimmungen wird bei fehlender Bewertung des Stresses die Risikobewertung als unvollständig angesehen und kann zu Verwaltungsstrafen bis zu 6.400 Euro, strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Ausschluss bei öffentlichen Ausschreibungen führen.
Wir sind Ihnen bei der Durchführung der Stressbewertung gerne behilflich.