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Arbeitsbedingter Stress - Bewertung

16.12.2010

Stress ist keine Krankheit, bei anhaltender Stressbelastung jedoch kann die Leistungsfä-higkeit der Mitarbeiter sinken und es kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Unfällen kommen. Darum ist es wichtig, eventuelle Stressfaktoren im Betrieb frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung, Beseitigung oder Verminderung zu ergreifen.

Gemäß Artikel 28 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 81 vom 9. April 2008 in geltender Fassung müssen alle Unternehmen, nach mehreren Aufschüben, ab 01.01.2011 die Bewer-tung des arbeitsbedingten Stresses durchführen.

Laut den Arbeitsschutzbestimmungen wird bei fehlender Bewertung des Stresses die Risiko-bewertung als unvollständig angesehen und kann zu Verwaltungsstrafen bis zu 6.400 Euro, strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Ausschluss bei öffentlichen Ausschreibungen führen.

Wir empfehlen den Unternehmen, die Bewertung nach dem 2-Stufenmodell laut den ISPESL-Richtlinien durchzuführen, wobei die Stufe 1, je nach Ergebnis, ausreichend sein kann.

Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern können, wie im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81 vom 9. April 2008 vorgesehen, die durchgeführte Bewertung mit einer Eigenerklärung be-scheinigen. Wir weisen aber darauf hin, dass die unterschriebene Eigenerklärung ohne die schriftliche Bewertung im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nicht aus-reicht.

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen die Stressbewertung auf jeden Fall in schriftlicher Form abfassen, wobei bei der Stufe 1 neben den allgemeinen Betriebsdaten wie Anzahl der Unfälle, Abwesenheiten usw. auch das Arbeitsumfeld und die Arbeitsinhalte analysiert und bewertet werden. Die Stufe 2, die je nach Ergebnis der Stufe 1 und laut ver-schiedenen anderen Anforderungen erforderlich sein kann, bewertet die Stresswahrneh-mung der Mitarbeiter mittels Fragebögen, Interviews oder Gruppendiskussionen.

Wir sind Ihnen bei der Durchführung der Stressbewertung gerne behilflich.

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