Merten Italia - Unternehmensberatung & Arbeitssicherheit in Südtirol

 
Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS)

Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS)

Jedes Unternehmen ab einem Arbeitnehmer muss laut dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 in geltender Fassung einen Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) ernennen.

Je nach Tätigkeit und Firmengröße kann der Arbeitgeber selbst das Amt bekleiden oder eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit dafür beauftragen, welche die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen muss. Hierzu muss eine entsprechende Ausbildung inklusive Abschlussprüfung von 64 bis 120 Stunden (je nach Tätigkeit des Betriebes) vorgewiesen werden.

Die Hauptaufgaben des Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz sind der Aufbau, die Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Systems für den betrieblichen Arbeitsschutz.

Wir übernehmen gerne für Sie den externen Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen.

Zu unseren Leistungen des Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz gehören:

  • Durchführung von periodischen Begehungen der Arbeitsstätten in Form von Sicherheitsaudits
  • Periodische Prüfung der Rechtskonformität in Form eines Sicherheitsrechts-Checks
  • Periodische Aktualisierung bzw. Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen / Risikobewertungen
  • Teilnahme an der jährlichen Sicherheitskonferenz und Erstellung des Sicherheitsberichtes
  • laufende Informationen über gesetzliche Neuerungen / Änderungen
  • Ausarbeitung von Vorschlägen über die Information und Schulung der Arbeitnehmer
  • Durchführung von Schulungen für Führungskräfte, Vorgesetzte und Mitarbeiter
 

Aktuelle Rundschreiben

19.12.2011

Aktuelles Kursprogramm Herbst 2012

Ab sofort steht unser unser aktuelles Kursprogramm für den Frühling 2012.

28.11.2011

Ergonomie am Arbeitsplatz

Im Jahr 2010 lag der Anteil der Fehlzeiten wegen Rückenbeschwerden bei über 10%, das bedeutet mehr als 30 Millionen Fehltage aufgrund von Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens.

17.10.2011

Haftung der Gesellschaften nach dem GvD 231/01 - Infoabend

Seit der Einführung des gesetzesvertretenden Dekretes GvD Nr. 231 vom 8. Juni 2001 können, neben physischen Personen, auch Gesellschaften strafrechtlich haftbar gemacht werden.